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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Rechtliche Hinweise

Bei der Nutzung unserer Dienste werden Sie eventuell um die Angabe persönlicher Informationen gebeten. Die Beantwortung dieser Fragen ist freiwillig. Ihre persönlichen Daten werden entsprechend den deutschen Datenschutzbestimmungen gespeichert und verarbeitet. Die im Rahmen der Webseiten der INTEWA GmbH erhobenen personenbezogenen Daten werden nur für interne Zwecke genutzt. Die Daten werden nicht an Dritte weitergegeben.

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Urheberrechte

© Copyright INTEWA GmbH, Aachen (Deutschland). Alle Rechte vorbehalten. Text, Bilder, Grafiken, Sound, Animationen und Videos sowie deren Anordnung auf den INTEWA Websites unterliegen dem Schutz des Urheberrechts und anderer Schutzgesetze. Der Inhalt dieser Website darf nicht zu kommerziellen Zwecken kopiert, verbreitet, verändert oder Dritten zugänglich gemacht werden. Wir weisen darauf hin, dass auf den Websites enthaltene Bilder teilweise dem Urheberrecht Dritter unterliegen.

Haftung

Diese Website wurde mit größtmöglicher Sorgfalt zusammengestellt. Trotzdem kann keine Gewähr für die Fehlerfreiheit, Aktualität und Genauigkeit der enthaltenen Informationen übernommen werden. Jegliche Haftung für Schäden, die direkt oder indirekt aus der Benutzung dieser Website entstehen, wird ausgeschlossen, soweit diese nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Sofern von dieser Website auf Internet-Seiten verwiesen wird, die von Dritten betrieben werden, übernimmt die INTEWA GmbH keine Verantwortung für deren Inhalt.

Markenzeichen

Soweit nicht anders angegeben, sind alle Markenzeichen auf dieser Website markenrechtlich zugunsten der INTEWA GmbH geschützt. Dies gilt insbesondere für Marken, Typenbezeichnungen, Logos und Embleme.

 

Stand: Januar 2024

1. Geltungsbereich

Die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen sind Bestandteil aller von uns mit Bestellern abgeschlossenen Kauf-, Werk- oder Werklieferungsverträge oder ähnlicher Rechts-geschäfte. Sie gelten als für die Dauer der Geschäftsbeziehungen anerkannt. Abweichende Bestimmungen des Bestellers haben keine Gültigkeit, es sei denn, dass sie von uns schriftlich anerkannt sind.

2. Vertragsabschluss

Vertragsabschlüsse durch unseren Außendienst bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schrift-lichen Bestätigung. Die Produktdarstellungen im Online-Shop dienen zur Abgabe eines Kaufan-gebotes. Mit Anklicken des Buttons "Kaufen" geben Sie ein verbindliches Kaufangebot ab. Wir können Ihre Bestellung durch Versand einer Auftragsbestätigung per E-Mail oder durch Aus-lieferung der Ware innerhalb von sieben Werktagen annehmen. Sollte unsere Auftragsbestätigung Schreib- oder Druckfehler enthalten oder sollten unserer Preisfestlegung technisch bedingte Übermittlungsfehler zu Grunde liegen, so sind wir zur Anfechtung berechtigt, wobei wir Ihnen unseren Irrtum beweisen müssen. Bereits erfolgte Zahlungen werden Ihnen unverzüglich erstattet.

3. Schriftform

Die Aufhebung oder Abänderung dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen muss schriftlich erfolgen. Mündliche Nebenabreden bedürfen ebenfalls der Schriftform. Gleiches gilt für Angaben über Ausführung, Abmessung etc.

4. Preise

Die Preise verlieren mit Erscheinen einer neuen Preisliste automatisch ihre Gültigkeit, ohne dass es eines Widerrufs bedarf, spätestens jedoch 12 Monate nach dem Datum des Erscheinens der neuen Preisliste. An schriftliche Angebote halten wir uns vier Wochen gebunden. Die Preise gelten, soweit sich nicht aus diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen etwas anderes ergibt, für Ab-Werk-Lieferungen zuzüglich Transport, Verpackung und Mehrwertsteuer. Im kaufmännischen Verkehr sind wir auch nach Vertragsabschluss berechtigt, Preiserhöhungen vorzunehmen, wenn deren Notwendigkeit nach Vertragsabschluss entstanden ist. Die Preiserhöhung muss ihrer Höhe nach durch die Veränderung der preisbildenden Faktoren gerechtfertigt sein und dem Vertragspartner innerhalb angemessener Frist angezeigt werden.

5. Änderungen, Angaben, Auskünfte

Konstruktions- oder Formänderungen sowie Änderungen der technischen oder materialmäßigen Ausführung und des Lieferumfangs bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, soweit der Kaufgegenstand nicht erheblich geändert wird, und die Änderung dem Besteller zumutbar ist. Angaben in bei Vertragsabschluss gültigen Beschreibungen über Lieferumfang, Materialien, Leistungen, Maße und Gewichte etc. des Kaufgegenstandes sind Vertragsinhalt; sie sind als annähernd zu betrachten und stellen keine zugesicherten Eigenschaften dar. Auskünfte, die bei uns über Lieferungen oder sonstige Leistungen eingeholt werden, erfolgen in jedem Fall unverbindlich, auch soweit sie schriftlich erteilt werden. Sie gelten in keinem Fall als Zusicherung von Eigenschaften. Angaben, die wir hinsichtlich Auslegung, Leistungsvermögen und Installationen von unseren Systemen oder Teilabschnitten hiervon machen, haben nur beispielhaften Charakter und sind für uns unverbindlich.

6. Versand, Fracht, Gefahrübergang, Verpackungs- und Versandkosten

Der Besteller hat bei Abschluss des Geschäftes anzugeben, ob die Ware von ihm abgeholt oder von uns zugesandt werden soll. Entscheidet sich der Besteller für eine Zusendung der Ware, so haben wir das Wahlrecht, eine Spedition zu beauftragen, die Ware einem Frachtführer, der Bahn, der Post oder einem Paketdienst zu übergeben oder den Transport im eigenen LKW vorzunehmen. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit dem Verlassen der Ware vom Werk/Lager auf den Besteller über. Hat der Besteller Selbstabholung gewählt, so geht die genannte Gefahr zwei Tage nach Absendung der Anzeige der Versandbereitschaft auf ihn über. Gleiches gilt, wenn sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, verzögert. Außer im Falle der Selbstabholung haben wir das Recht, die geeignete Verpackung zu wählen.

7. Lieferzeit

Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung, gegebenenfalls nach völliger Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten. Sie gilt nur als annähernd vereinbart und als eingehalten, wenn die Vertragsware bis zum Ende der Lieferfrist das Werk verlassen hat oder bei Versendungsmöglichkeit die Versandbereitschaft der Ware mitgeteilt ist. Höhere Gewalt, Aufruhr, Streik und Aussperrung sowie die Fernwirkungen von Arbeitskämpfen in Zuliefer-betrieben verlängern die vorbezeichnete Lieferzeit und Lieferfrist um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Wird die Lieferung oder Leistung durch einen der oben angeführten Umstände unmöglich, werden wir von unserer Leistungspflicht frei.

8. Gewährleistung

Die Dauer der Gewährleistungsfrist richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Sie beginnt mit dem Rechnungsdatum. Ist die gelieferte Ware mangelhaft oder fehlen ihr zugesicherte Eigenschaften oder ist eine andere als die bestellte Ware geliefert worden, so sind wir nach unserer Wahl berechtigt, Ersatz zu liefern, nachzubessern bzw. nachzuliefern. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche jeglicher Art sind ausgeschlossen, es sei denn, wir haften wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit oder Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft zwingend. Soweit es sich bei dem Besteller um einen Kaufmann handelt, ist dieser verpflichtet, Mängelrügen unverzüglich, spätestens innerhalb von acht Tagen, soweit das Gesetz keine kürzere Frist vorschreibt, schriftlich geltend zu machen. Besteller mit Kaufmannseigenschaft haben Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb von acht Tagen nicht entdeckt werden können, unverzüglich nach Entdeckung unter sofortiger Einstellung etwaiger Bearbeitung, spätestens aber drei Wochen nach Erhalt der Ware, zu rügen. Für Ersatz- bzw. Nachlieferungen und Nachbesserungsarbeiten haften wir im gleichen Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand. Ein Rücktrittsrecht hat der Besteller nur, soweit wir nicht in der Lage sind nachzuliefern, Ersatz zu leisten oder den Mangel zu beheben oder eine uns vom Abnehmer gesetzte angemessene Nachfrist verstrichen ist. Wir haften nicht für Fehler, die sich aus den vom Besteller eingereichten Unterlagen (Zeichnungen, Muster etc.) ergeben. Mängelrügen berechtigen nicht zur Zurückhaltung der Rechnungsbeträge. Wir sind berechtigt, die Mängelbeseitigung zu verweigern, solange der Abnehmer seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Mängel eines Teils der Ware berechtigen den Besteller nicht, die gesamte Ware zu beanstanden. Warenrücksendungen dürfen nur mit unserem Einverständnis erfolgen. 

9. Haftungsbeschränkung

Ersatzansprüche wegen mittelbarer oder unmittelbarer Schäden oder Mangelfolgeschäden aufgrund Unmöglichkeit der Leistung, Verzug, positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, die Schäden beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits. 

10. Zahlung

Zahlungen sind in der berechneten Währung, soweit nicht anders vereinbart, im Voraus zu leisten. Bei Zielüberschreitungen einer vereinbarten Zahlungsfrist nach Rechnungsstellung werden Zinsen in Höhe von 3% über dem jeweils geltenden Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet, ohne dass es einer besonderen Mahnung bedarf; dem Besteller und uns steht es frei, den Nachweis zu führen, dass der Verzugsschaden geringer bzw. höher ist. Soweit wir Wechsel, Schecks oder andere Wertpapiere entgegennehmen, gelten die zugrunde gelegten Verbindlichkeiten erst dann als getilgt, wenn und soweit die entsprechenden Beträge gutgebracht worden sind. Diskontspesen gehen vom Tag der Fälligkeit an zu Lasten des Bestellers und sind sofort zahlbar. Für den Fall, dass Zahlungen nicht rechtzeitig geleistet werden, werden alle unsere Forderungen ohne Rücksicht auf etwaige Zieleinräumungen oder die Laufzeit hereingenommener Wechsel fällig. Wir sind gleichfalls berechtigt, Sicherheiten zu verlangen und/oder noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung auszuführen. Diese Rechte bestehen auch, wenn Gründe bekannt werden, die Anlass zu berechtigtem Zweifel an der weiteren Einhaltung der ordnungsgemäßen Zahlung seitens des Bestellers bieten. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit etwaigen Gegenansprüchen des Bestellers ist nur dann zulässig, wenn die Gegenansprüche des Bestellers rechtskräftig festgestellt oder von uns nicht bestritten sind. Unser Außendienst ist zur Annahme von Zahlungen nur dann berechtigt, wenn er eine von uns ausgestellte schriftliche Vollmacht vorliegen hat. 

11. Eigentumsvorbehalt

Die von uns gelieferte Ware bleibt bis zur restlosen Zahlung des Kaufpreises, etwaiger Zinsen oder Kosten unser Eigentum; als Kosten gelten insbesondere Gebühren für die Hingabe von Schecks, Wechseln oder anderer Wertpapiere, insbesondere auch bei etwaiger Prolongation. Bei laufender Geschäftsverbindung erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf gelieferte, bereits bezahlte aber noch vorhandene Ware bis zur Bezahlung unserer sämtlichen noch offen stehenden Forderungen ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt ihrer Entstehung. Sicherheiten, deren Wert zehn Prozent der zu sichernden Forderungen übersteigt, werden auf Verlangen und nach Wahl des Bestellers von uns freigegeben. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt; eine Verpfändung oder eine Sicherungsübereignung ist ihm nicht gestattet. Der Besteller ist verpflichtet, unsere Rechte als Vorbehaltsverkäufer beim Weiterverkauf von Vorbehaltsware auf Kredit, beispielsweise durch Weitergabe des Eigentumsvorbehaltes, zu sichern. Wird die Vorbehaltsware beim Besteller oder beim Vertragspartner des Bestellers gepfändet oder beschlagnahmt, hat der Besteller uns darüber unverzüglich schriftlich zu berichten. Die Forderungen des Bestellers aus einer Weiter-veräußerung der Vorbehaltsware tritt dieser schon jetzt an uns ab, wir nehmen diese Abtretung an. Ungeachtet der Abtretung und des uns zustehenden Einziehungsrechts ist der Besteller zur Einziehung solange berechtigt als er seinen uns gegenüber eingegangenen Verpflichtungen nachkommt. Auf unser Verlangen hin ist der Besteller verpflichtet, die Abtretung Drittkäufern bekannt zu geben sowie uns die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen. Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand gegen Diebstahl, Bruch, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern. Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere dann, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum netto Zahlungen leistet, sind wir zur Zurücknahme der Ware berechtigt, und ist der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung der Vorbehalts-ware durch uns gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet.

12. Widerrufsbelehrung

Gilt ausschließlich für den INTEWA Internethandel mit Endverbrauchern in Deutschland!

Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Ware in Besitz genommen haben bzw. hat. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns:
INTEWA GmbH - Auf der Hüls 52068 Aachen Deutschland
Tel.: + 49 (0)241-96605-0 - Fax: + 49 (0)241-96605-10 - E-Mail: 
mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Zur Wahrung der Widerrufs-frist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Folgen des Widerrufs

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde 
ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.  Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist. Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrags unterrichten, an uns zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden. Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.

Ausschluss des Widerrufsrechts

Das Widerrufsrecht besteht nicht bei den folgenden Verträgen: Verträge zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind oder bei Verträgen mit gewerblichen Kunden.

13. Erfüllung und Gerichtstand

Erfüllungsort ist 52070 Aachen. Gerichtsstand bei Streitigkeiten mit Bestellern, die Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind, ist das für unseren Firmensitz örtlich zuständige Gericht. Wir sind berechtigt, im Firmen- oder Wohnsitz des Bestellers zu klagen. Alle Rechtsbeziehungen unterliegen dem deutschen Recht.

14. Teilunwirksamkeit

Sollten einzelne der vorbezeichneten Bestimmungen unwirksam sein oder durch rechtkräftiges Urteil für unwirksam erklärt werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen in ihrer Wirksamkeit unberührt.

 

1. Begriffsbestimmungen

(a) "Vertrag" ist jede verbindliche, gemäß Ziffer

2.1 getroffene Vereinbarung;

(b) "Waren" sind sowohl materielle als auch immaterielle Güter, einschließlich Software und dazu gehörige Dokumentation; der Begriff "Waren" umfasst ggf. auch "Dienstleistungen";

(c) mit"INTEWA" ist das gemäß dem Angebot von INTEWA als Einkäufer genannte INTEWA Unternehmen gemeint;

(d) "Dienstleistungen"bezieht sich auf Dienst- und Werkleistungen, die durch den Lieferanten gegenüber INTEWA aufgrund des Vertrags zu erbringen sind;

(e)"Lieferant" bezieht sich auf jede natürliche oder juristische Person (einschließlich ggf. der mit ihr gemäß § 15 AktG verbundenen Unternehmen), die einen Vertrag mit INTEWA abschließt.

2. Annahme/Vertragsschluss

2.1 Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen sowie die von INTEWA jeweils erstellte Bestellung ("Purchase Order") gelten für alleAngebote von INTEWA an den Lieferanten. Angebote von INTEWA sind nur dann gültig, wenn sie schriftlich abgegeben werden. Maschinell durch Datenverarbeitungssysteme erstellte Angebote oder Änderungen von INTEWA sind auch ohne Unterschrift gültig. Eine verbindliche Vereinbarung ("Vertrag") kommt zustande, wenn ein schriftliches Angebot von INTEWA durch Auftragsbestätigung, Warenlieferung und/ oder Beginn der Ausführung jeglicher Dienstleistungen seitens des Lieferanten angenommen wird. Ein solcher Vertragunterliegt den Bedingungen und Konditionen der entsprechenden Bestellung und seiner Anlagen sowie den hierin enthaltenen Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Ergänzungen und Änderungen durch den Lieferanten werden von INTEWA nicht anerkannt. Dieser Vertrag kann nurdurch ein schriftliches, von INTEWA unterzeichnetes Dokument geändert werden. Andere Erklärungen oder Schreiben des Lieferanten bewirken keine Änderung oder Ergänzung dieses Vertrags und haben auch keine sonstigen Auswirkungen darauf.

2.2 Allgemeinen Verkaufsbedingungen sowie ergänzende oder abändernde Bestimmungen des Lieferanten in einem Vorschlag oder Angebot, einer Preisliste, Auftragsbestätigung, Rechnung, auf einem Packzettel oder in einem ähnlichen Dokument sind für INTEWA nichtverbindlich und werden von INTEWA ausdrücklich abgelehnt. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen werden weder durch Stillschweigen noch durch Annahme der Waren oder durch sonstige Übung oder Handelsbräuche geändert.

2.3 Der Lieferant hat alle Kosten zu tragen, die ihm bei der Vorbereitung und Unterbreitung einer Annahme des Angebots von INTEWA entstehen.

3. Wesentliche Bedeutung der Leistungszeit

Die Einhaltung der Leistungszeit ist wesentlich für den Vertragszweck und alle Termine dieses Vertrages sind bindend. Sollte der Lieferant mit Schwierigkeiten bei der Einhaltung eines Liefertermins oder bei der Erfüllung anderer Verpflichtungen rechnen, wird er INTEWA unverzüglich schriftlich benachrichtigen.

4. Lieferungen

4.1. Soweit schriftlich nicht ausdrücklich anders vereinbart, haben alle Lieferungen FOB (gemäß den jeweils gültigen Incoterms) zuerfolgen. Der endgültige Bestimmungsort wird von INTEWA festgelegt.

4.2. Die Lieferung gilt als erfolgt, sobald eine schriftliche Empfangsbestätigung von INTEWA vorliegt. Die Annahme der Ware stellt keine Billigung der Ware dar.

4.3. Gleichzeitig mit der Lieferung erhält INTEWA Kopien aller entsprechenden Lizenzen. Jeder Lieferung ist eine Versandliste beizulegen, die mindestens (i) die gültige Bestellnummer, (ii) die Teilenummer von INTEWA, (iii) die Liefermenge sowie das (iv)Versanddatum aufführt.

4.4. Teillieferungen und Lieferung vor dem vereinbarten Liefertermin sind unzulässig. INTEWA behält sich das Recht vor, die Annahme zu verweigern und die Waren auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zurückzusenden, wenn die Lieferart, der Liefertermin oderdie vereinbarten Lieferkosten nicht eingehalten werden. INTEWA übernimmt keinerlei Kosten hinsichtlich Produktion, Installation, Montage oder anderer Arbeiten in Zusammenhang mit den Waren, die dem Lieferanten vor dem Zeitpunkt der Lieferung gemäß dem Vertragentstehen.

4.5. Design, Herstellung, Installation und andere, durch oder im Namen des Lieferanten aufgrund des Vertrags zu leistende Arbeitensind fachmännisch und unter Verwendung geeigneter Materialien auszuführen.

4.6. Der Lieferant hat die Waren nach den einschlägigen Gepflogenheiten eines ordentlichen Kaufmanns und gemäß den Spezifikationen von INTEWA so zu verpacken, zu kennzeichnen und zu versenden, dass Beschädigungen während des Transportsvermieden werden und ein effizientes Entladen, Abfertigen und Lagern der Waren möglich ist. Alle Waren sind deutlich als für INTEWA bestimmt zu kennzeichnen. Der Lieferant haftet für Untergang und sämtliche Schäden, die auf eine mangelhafte Aufbewahrung, Verpackungund Abfertigung zurückzuführen sind; es wird für INTEWA nicht erforderlich sein, den gemeinsamen Frachtführer wegen Untergang oder Schäden in Regress zu nehmen.

5. Veränderungen der Waren

Dem Lieferanten ist es untersagt, ohne vorherige Zustimmung seitens INTEWAs Veränderungen der Waren vorzunehmen, insbesondereVerfahrens- oder Designänderungen, Änderungen in Bezug auf die Herstellungsprozesse (einschließlich der geographischen Lage) sowie Änderungen betreffend die elektrische Arbeitsleistung, mechanische Form oder Passung, Funktionalität, Umweltverträglichkeit, chemischen Eigenschaften, Lebensdauer, Betriebssicherheit, Warenqualität oder solche, die eine wesentliche Auswirkung auf das Qualitätssystem des Lieferanten haben.

6. Erbringung von Dienstleistungen

6.1. Der Lieferant hat die Dienstleistungen mit der erforderlichen Sachkunde und Sorgfalt unter Einsatz geeigneter Materialen und ausreichend qualifiziertem Personal zu erbringen.

6.2. Der Lieferant haftet uneingeschränkt für sämtliche Dritte, denen er sich bei der Erbringung der Dienstleistung oder imZusammenhang mit dem Vertrag bedient.

6.3. Nur eine schriftliche Bestätigung durch INTEWA stellt eine Abnahme der erbrachten Dienstleistungen dar.

7. Untersuchung, Zurückweisung von Ware

7.1. Die Untersuchung oder Zahlung der Ware durch INTEWA gilt nicht als Billigung der Ware. Die Untersuchung, Annahme oderZahlung der Ware durch INTEWA entbindet den Lieferanten nicht von den Verpflichtungen, Zusagen und Gewährleistungen gemäß dem Vertrag.

7.2. INTEWA ist jederzeit berechtigt, die Ware sowie deren Herstellungsprozess zu überprüfen. Findet diese Überprüfung durch INTEWA auf dem Betriebsgelände des Lieferanten statt, wird der Lieferant angemessene Vorkehrungen zur Unterstützung der Sicherheitund Arbeitserleichterung für die INTEWA Mitarbeiter treffen.

7.3. INTEWA wird innerhalb einer angemessenen Frist die Ware auf äußere Unversehrtheit und Vollständigkeit überprüfen.Offensichtliche Mängel werden in der Regel innerhalb von 2 Wochen nach Warenannahme angezeigt. Versteckte Mängel werden unverzüglich nach deren Feststellung gerügt. Ziffer 11 gilt entsprechend. Der Lieferant wird die beschädigte oder nicht vertragsgemäße Wareinnerhalb von zwei (2) Wochen nach der Mangelrüge auf eigene Kosten bei INTEWA abholen bzw. die Dienstleistungen umgehend gemäß den Anweisungen von INTEWA auf eigene Kosten erbringen. Dies gilt nicht, wenn INTEWA ausdrücklich andere Maßnahmen verlangt. Wird die Ware nicht innerhalb von zwei (2) Wochen abgeholt, ist INTEWA berechtigt, auf Kosten und Gefahr des Lieferanten die Ware anihn zurück zuschicken oder einzulagern. Andere vertragliche oder gesetzliche Ansprüche von INTEWA bleiben davon unberührt.

7.4. Wird nach Durchführung einer Stichprobe festgestellt, dass ein Teil eines Loses oder einer Lieferung gleicher oder ähnlicher Posten nicht vertragsgemäß ist, kann INTEWA die Annahme der ganzen Sendung oder des ganzen Loses ohne weitere Prüfung verweigern und zurückgehen lassen; wahlweise kann INTEWA aber auch eine Untersuchung des ganzen Loses oder Lieferung durchführen und die Annahme aller oder bestimmter nicht vertragsgemäßen Artikel verweigern und diese unter Berechnung der Kosten für die Untersuchung anden Lieferanten zurücksenden (oder sie zu einem verminderten Preis annehmen).

8. Preise, Zahlung

8.1. Nach der Zahlung geht die Ware in den Eigentum von INTEWA über.

8.2. Alle im Vertrag aufgeführten Preise gelten als Festpreise. Der Lieferant garantiert, dass diese Preise nicht höher sind als die niedrigsten Preise, die der Lieferant anderen Kunden in vergleichbarer Situation für ähnliche Warenmengen oder Dienstleistungsvolumen vergleichbarer Art und Güte berechnet. Für den folgenden Auftrag sind auch Höchstpreise vereinbart worden. Sollte der Lieferant eine Preiserhöhung planen, so ist dies erst für den übernächsten Auftrag möglich, um INTEWA genügend Zeit zu geben, um ihre eigenen Preise neu zu kalkulieren. Die Höchstpreise sind mindestens 1 Jahr ab der ersten Bestellung gültig. Außerdem muss der Lieferant eine geplante Preiserhöhung begründen. Für den Fall von Rohmaterial-Preiserhöhungen haben Lieferant undINTEWA vereinbart, dass die prozentuale Preiserhöhung für die Bestellung nicht höher sein darf, als der vereinbarte Rohmaterial PreisIndex. Die Basis für diese Kalkulation ist der folgende Rohmaterial Preis Index: _____________. Zur Anpassung des Preises muss es eineminimale Preiserhöhung für das Rohmaterial von 10% geben. Sollte der Rohmaterial Preis um mehr als 10% fallen, so fallen auch die Einkaufspreise.

8.3. (i) Sämtliche Preise verstehen sich als Bruttopreise, aber zuzüglich Mehrwert- bzw. Umsatzsteuern (MwSt.), Verbrauchssteuernoder ähnlicher Steuern.(ii) Unterliegen die in diesem Vertrag beschriebenen Geschäfte Mehrwert- bzw. Umsatzsteuern, Verbrauchssteuern oder ähnlichen Steuern, ist der Lieferant berechtigt, diese gegenüber INTEWA auszuweisen. INTEWA wird diese Steuern zuzüglich zum vereinbarten Preisentrichten. Der Lieferant ist für das Abführen der Mehrwert- bzw. Umsatzsteuern (MwSt.), Verbrauchssteuern oder ähnlicher Steuern an die zuständigen Behörden bzw. Finanzämter verantwortlich. Der Lieferant wird Rechnungen derart erstellen, dass INTEWA die Möglichkeit zur Nutzung jeglicher Vorsteuerabzüge hat. Der Lieferant wird INTEWA auch darüber informieren, ob sich INTEWA gegebenenfalls aufsteuerliche Freistellungen berufen kann und in welchem Umfang diese in Anspruch genommen werden können.

8.4. Anfallende Lizenzgebühren sind im Preis enthalten.

8.5. Vorbehaltlich der Billigung der Waren und/ oder Abnahme der Dienstleistungen durch INTEWA erfolgt die Zahlung wie folgt: Innerhalb von Deutschland gilt die folgende Zahlungsvereinbarung: 30 Tage nach Erhalt der Ware Bei vereinbarter Vorauszahlung sind folgende Zahlungskonditionen gültig: Vorauszahlungsbedingungen: 50% im Voraus mit 3% Skonto 50% 30 Tage nach Erhalt der Ware

8.6. INTEWA darf die Zahlung verweigern, falls der Lieferant eine seiner nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen nicht bewirkthat.

8.7. INTEWA darf jederzeit Forderungen gegen den Lieferanten oder ein mit ihm verbundenen Unternehmen mit Forderungen des Lieferanten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens gegen INTEWA aufrechnen, ungeachtet der Art der Forderung.

9. Gewährleistungen

9.1. Der Lieferant gewährleistet gegenüber INTEWA, dass:

(a) sich die Waren für den beabsichtigten Verwendungszweck eignen und sie neu, marktgängig, von guter Qualität und frei vonMängeln in Design, Material, Konstruktion und Herstellung sind;

(b) die Waren streng den Spezifikationen, genehmigten Mustern und allen weiteren, sich aus dem Vertrag ergebenden Anforderungen entsprechen;

(c) die Waren frei von Belastungen und von Rechten Dritter sind, insbesondere dinglichen Belastungen sind; alle Waren gemäßden gültigen gesetzlichen Bestimmungen, Verordnungen und Vorschriften entwickelt, hergestellt und geliefert werden und alle Dienstleistungen gemäß den gültigen gesetzlichen Bestimmungen, Verordnungen und Vorschriften erbracht werden, insbesondere gemäß § 5 des Elektrogesetzes, gemäß dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz, den Arbeitsschutz- und Sicherheitsbestimmungen sowie den Unfallverhütungsvorschriften, dem Arbeitsrecht und der gültigen Fassung der Nachhaltigkeitserklärung für Lieferanten, die auf der Homepage von INTEWA; die Waren und Dienstleistungen mit allen für die ordnungsgemäße und sichere Nutzung erforderlichen Informationen und Anleitungen versehen werden.

(d) alle erforderlichen Lizenzen hinsichtlich der Waren verfügbar und gültig sind sowie dass der Umfang der Lizenzen die beabsichtigte Nutzung der Waren ordnungsgemäß abdeckt und die Lizenzen das Recht auf Übertragung und Unterlizenzierung beinhalten;

(e) sofern die Waren oder Dienstleistungen Chemikalien oder Gefahrgut oder gefährliche Substanzen beinhalten oder betreffen,sind INTEWA schriftliche und detaillierte Angaben über die Zusammensetzung und die Eigenschaften solcher Ware oder Substanzen zurVerfügung zu stellen. Der Lieferant wird INTEWA ferner auf alle diesbezüglichen Gesetze, Vorschriften und sonstigen Erfordernisse inBezug auf solche Ware oder Substanzen hinweisen, um INTEWA in die Lage zu versetzen, diese Waren oder Ware ordnungsgemäß und aufsichere Art zu transportieren, lagern, verarbeiten, verwenden und entsorgen zu können; und

(f) keine Waren Patent- oder Urheberrechte (einschließlich Rechte am Bild und moralischer Rechte), Betriebsgeheimnisse,Warenzeichen oder andere Schutzrechte eines Dritten im Inland oder im Ausland verletzen.

9.2. Die üblichen Garantien des Lieferanten sowie andere Rechte und Gewährleistungen, die INTEWA hat oder erhält, bleiben von den vorstehenden Gewährleistungen unberührt; diese Gewährleistungen gelten für INTEWA und ihre Kunden auch nach der Lieferung, Prüfung, Abnahme, Bezahlung oder dem Weiterverkauf der Waren. Die ganz oder teilweise Abnahme oder Bezahlung der Waren und Dienstleistungen gilt nicht als Verzicht auf das Recht, die sie ganz oder teilweise zu stornieren, zurückzusenden oder abzulehnen, weil sie nicht vertragsgemäß sind, versteckte oder offensichtliche Mängel aufweisen oder den Gewährleistungen sonst nicht entsprechen, oder Schadenersatz (u. a. Ersatz der Herstellungskosten, des entgangenen Gewinns oder anderer INTEWA entstandener Schäden) geltend zumachen.

10. Open Source Software Garantie

Der Lieferant gewährleistet, dass die Waren keinerlei Komponenten mit Open Source Software beinhalten. "Open Source Software" bedeutetin diesem Zusammenhang:

(a) jegliche Software, die als Bedingung für deren Verwendung, Modifizierung und/oder Vertrieb erfordert, dass diese Software:(i) in Quellcode-Form bekannt gegeben oder vertrieben wird; und/oder(ii) lizenziert wird zum Zwecke der Fertigstellung abgeleiteter Werke; und/oder(iii) nur frei von einklagbaren Rechten geistigen Eigentums weiter vertrieben werden kann; und/ oder

(b) jegliche Software, die eine unter (a) erwähnte Software enthält oder daraus abgeleitet oder statisch oder dynamisch damit verbunden ist.

11. Sachmängelhaftung

11.1. Im Falle einer mangelhaften, Garantien nicht entsprechenden oder sonst nicht vertragsgemäßen Ware oder Dienstleistung ist INTEWA berechtigt:

(a) nach ihrer Wahl die unverzügliche Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung ("Nacherfüllung") zu verlangen, und

(b) den Preis zu mindern, oder vom Vertrag als ganzes bzw. teilweise zurückzutreten, wenn die Nacherfüllung nach Ablauf einer von INTEWA gesetzten angemessenen Frist erfolglos bleibt, oder

(c) in besonders dringenden Fällen, in denen der Lieferant nicht rechtzeitig informiert werden kann, um eine Nacherfüllung innerhalb einer Nachfrist vorzunehmen, die Nacherfüllung auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen.

11.2. Der Lieferant trägt sämtliche Kosten und Aufwendungen der Mangelbeseitigung, der Ersatzlieferung und des Transports der mangelhaften Ware; er hat INTEWA alle dadurch entstehenden Kosten und Aufwendungen (insbesondere Prüfungs-, Abwicklungs- und Lagerkosten) zu erstatten. INTEWA kann auch die Erstattung von Kosten verlangen, die im Zusammenhang mit Untersuchungen entstehen, wenn INTEWA durch das überdurchschnittliche Auftreten von Mängeln gezwungen ist, eine über die üblichen Stichproben hinausgehende Wareneingangskontrolle durchzuführen. Im Falle von Mängeln, die erst bei der Be- oder Verarbeitung der Waren durch INTEWA oder erst bei der Nutzung auffallen, ist INTEWA berechtigt, die Erstattung nutzlos aufgewendeter Kosten zu verlangen.

11.3. Die Gefahr und das Eigentum an den mangelhaften oder nicht vertragsgemäßen Waren gehen an dem Tag auf den Lieferanten über, an dem eine Mitteilung über die Lagerung oder den Rücksendung der Waren versandt wird. Anstelle der Übergabe werden die Waren für denLieferanten von INTEWA verwahrt.

11.4. Weitergehende oder andere vertragliche oder gesetzliche Rechte oder Ansprüche (einschließlich Schadenersatzansprüche jeglicher Art) bleiben von den vorstehenden Bestimmungen unberührt. Die Verjährungsfrist im Falle von Mängeln oder nicht vertragsgemäßen Waren oder Dienstleistungen beträgt 24 Monate ab Abnahme durch INTEWA; bei Waren, die zum Wiederverkauf bestimmt sind - insbesondere Waren, die ein Teil von INTEWA Endprodukten sind - beginnt die Verjährungsfrist bei der Abnahme durch den Kunden von INTEWA.

12. Eigentum und Schutzrechte

12.1. Alle Maschinen, Werkzeuge, Zeichnungen, Spezifikationen, Rohmaterialien sowie andere Güter und Materialien, die durch oder im Namen von INTEWA zur Vertragserfüllung dem Lieferanten überlassen oder von INTEWA bezahlt werden, sind und bleiben bzw. werden das ausschließliche Eigentum von INTEWA. Sie dürfen ohne schriftliche Zustimmung von INTEWA nicht an Dritte übergeben werden. Alle diesbezüglichen Informationen sind als vertraulich zu behandeln und sind das Eigentum von INTEWA. Der Eigentumsübergang findet zumZeitpunkt ihrer Herstellung statt; die Übergabe wird durch die kostenfreie Aufbewahrung seitens des Lieferanten ersetzt. Alle vorbezeichneten Sachen werden ausschließlich zur Ausführung der Aufträge von INTEWA überlassen. Sie müssen als Eigentum von INTEWA gekennzeichnet und auf Gefahr des Lieferanten aufbewahrt werden. Sie sind in gutem Zustand zu erhalten und vom Lieferanten -falls erforderlich - nach vorheriger Zustimmung von INTEWA zu ersetzen (dadurch entstehende Kosten sind mit dem Preis der Waren und Dienstleistungen abgegolten). Sie werden periodisch nach Aufforderung durch INTEWA einer Bestandsaufnahme durch den Lieferanten unterzogen, solange dies in zumutbaren Abständen zu geschieht. Auf Wunsch von INTEWA werden sie umgehend an INTEWA ausgehändigt. Sachen, die einen Ersatz für das Eigentum von INTEWA darstellen, werden das alleinige Eigentum von INTEWA. Die Übergabe wird durch das kostenlose Aufbewahren der Gegenstände für INTEWA ersetzt. Falls der Lieferant für die Vertragserfüllung einem Unterlieferanten für das Anfertigen von Werkzeugen, Maschinen oder Mustern einen Auftrag erteilt und INTEWA die Werkzeuge, Maschinen oder Muster bezahlt, hat der Lieferant seinen Besitzanspruch auf die Werkzeuge, Maschinen und Muster vom Unterlieferanten auf INTEWA zu übertragen. Grundsätzlich aber wird der Lieferant alle zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen erforderlichen Maschinen, Werkzeuge und Rohmaterialien auf eigene Kosten beschaffen.

12.2 Der Lieferant versichert INTEWA, (i) dass die Waren und Dienstleistungen keine Patent-, Warenzeichen- oder Urheberrechte (einschließlich Rechte am Bild und sog. "moral rights"), Markennamen, Betriebsgeheimnisse, Lizenzen oder andere Schutzrechte Dritter (einschließlich der Mitarbeiter und Auftragnehmer des Lieferanten) verletzen und verletzen werden, weder an sich noch in Verbindung mitanderen Gegenständen, und (ii) dass er über die erforderlichen Rechte verfügt, um INTEWA die Lizenzen am geistigen Eigentum (insbesondere Patentrechte, Warenzeichen, Urheberrechte Markennamen, Betriebsgeheimnisse, Lizenzen und andere Schutzrechte) bezüglich jedes einzelnen Bauteils der Waren und/ oder Dienstleistungen, die INTEWA geliefert bzw. erbracht werden (an sich oder als Bestandteileiner anderen Ware/ Dienstleistung), zu erteilen; dies gilt insbesondere für die Maschinen, Werkzeuge, Zeichnungen, Designs, Software, Demos, Formen, Spezifikationen und Teile.

12.3. INTEWA behält sämtliche Rechte an allen dem Lieferanten von INTEWA überlassenen Mustern, Daten, Werken, Materialien, Schutzrechten und anderen überlassenen Sachen. Alle lieferbaren Sachen (einschließlich zukünftig lieferbarer Sachen) sowie andere Daten, Berichte, Werke, Erfindungen, Know-How, Software, Verbesserungen, Designs, Instrumente, Apparate, Vorgänge, Prozesse, Methoden, Entwürfe, Prototypen, Produkte sowie sonstige Arbeitsergebnisse oder Zwischenversionen, die vom Lieferanten, seinen Mitarbeitern oder Erfüllungsgehilfen für INTEWA nach dem Vertrag hergestellt oder erworben werden, werden das Eigentum von INTEWA zusammen mitsämtlichen Rechten und Ansprüchen. Der Lieferant wird alle erforderlichen Dokumente unterzeichnen und liefern und alles Erforderlicheoder Wünschenswerte unternehmen, um die Bestimmungen dieses Abschnitts zu erfüllen.

12.4. Der Lieferant hat keine Rechte, Ansprüche oder Beteiligungen hinsichtlich der Muster, Daten, Werke, Materialien, Warenzeichen, Schutzrechte und anderer Sachen, die zum Eigentum von INTEWA und ihren verbundenen Unternehmen gehören. Durch die Lieferungenvon Waren und/ oder Erbringung der Dienstleistungen oder die Lieferung von Verpackungen, die das Warenzeichen oder den Markennamen von INTEWA und ihren verbundenen Unternehmen tragen - allein oder in Verbindung mit anderen Leistungen - erwirbt der Lieferant keine Rechte oder Ansprüche an den Warenzeichen und Markennamen. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung von INTEWA wird der Lieferantkeine Warenzeichen, Markennamen oder andere Kennzeichen hinsichtlich der Waren und Dienstleistungen verwenden, weder allein noch in Verbindung mit anderen Kennzeichen. Jede von INTEWA autorisierte Verwendung eines Warenzeichens, eines Markennamens oder eines anderen Kennzeichens erfolgt ausschließlich gemäß den Anweisungen von INTEWA und zu dem von INTEWA oder von ihren verbundenen Unternehmen vorgegebenen Zweck.

12.5. Ohne schriftliche Zustimmung von INTEWA wird der Lieferant öffentlich nicht auf den Namen von INTEWA oder ihren verbundenen Unternehmen verweisen, weder in Pressemitteilungen, in der Werbung, in Verkaufsprospekten noch auf irgendeine andere Artund Weise.

12.6. Der beauftragte Dienstleister sichert INTEWA verbindlich uneingeschränkte Nutzungsrechte an allen Marketingmaterialien, Blättern, Broschüren, Filmen etc. zu. Gleichermaßen gilt dies für alle Untersuchungsergebnisse, Ideen, Innovationen und Verfahren, die im Rahmen eines Dienstleistungsverhältnisse entwickelt werden. Mit der Annahme des Auftrags und nach Erhalt der vereinbarten Zahlungerhält INTEWA die alleinigen Rechte für die weitere Verwendung - es sei denn, es ist schriftlich anders vereinbart. Der Dienstleisterübermittelt vier Wochen nach Ende des Projekts die Rohdaten auf CD.

13. Freistellung bei Schutzrechtsverletzungen

13.1. Der Lieferant verpflichtet sich, INTEWA, die mit ihr verbundenen Unternehmen, ihre Erfüllungsgehilfen, Mitarbeiter und alle Personen, die INTEWA Produkte verkaufen oder nutzen, von allen Schäden, Ansprüchen, Kosten und Aufwendungen (insbesondereentgangenen Gewinn und angemessene Anwaltskosten) im Zusammenhang damit freizustellen und schadlos zu halten, dass ein Dritter behauptet, die Ware oder Dienstleistung selbst, in Kombination mit anderen oder deren Nutzung verletze Patentrechte, Markenrechte, Urheberrechte (einschließlich Rechte am Bild und moralischer Rechte), Handelsnamen, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, Warenzeichen oder andere Rechte oder Schutzrechte eines anderen; - falls von INTEWA oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen gewünscht- wird der Lieferant stattdessen solche Forderungen und Ansprüche auf eigene Kosten abwehren.

13.2. INTEWA setzt den Lieferanten umgehend schriftlich von einem solchen Anspruch in Kenntnis. Der Lieferant wird imZusammenhang mit einem solchen Anspruch jede zumutbare, von INTEWA oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen geforderte Unterstützung leisten.

13.3. Falls festgestellt wird, dass gemäß diesem Vertrag gelieferte Waren oder erbrachte Dienstleistungen allein oder in Kombination, eine Verletzung darstellen und ihre Verwendung untersagt wird, hat der Lieferant nach Anweisungen von INTEWA aber auf eigene Kostenentweder:

(a) für, INTEWA, den mit ihr verbundenen Unternehmen oder dem Kunden eine Lizenz zur Nutzung der Ware oder der Dienstleistungenallein oder in Kombination zu erwirken; oder

(b) die Waren und Dienstleistungen allein oder in Kombination durch ein schutzrechtsfreies, funktionales Äquivalent zu ersetzen oderentsprechend abzuändern.

13.4. Gelingt es dem Lieferanten nicht, INTEWA oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen das Recht auf Nutzung der Waren oder Dienstleistungen alleine oder in Kombination zu beschaffen oder die Waren oder Dienstleistungen entsprechend zu ersetzen oder abzuändern, kann INTEWA vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall erstattet der Lieferant INTEWA oder den mit ihr verbundenen Unternehmen den Kaufpreis zurück. Die Verpflichtung des Lieferanten zur Freistellung und Schadloshaltung bleibt hiervon unberührt.

14. Allgemeine Freistellung

Der Lieferant wird INTEWA, ihre Erfüllungsgehilfen und Mitarbeiter sowie alle Verkäufer und Nutzer der Produkte von INTEWA in Bezugauf alle Klagen, gerichtliche oder amtliche Verfahren, Ansprüche, Forderungen, Schäden, Urteile, Verpflichtungen, Zinsen, Rechtsanwaltsgebühren sowie sonstigen Kosten gleich welcher Art freistellen und schadlos halten, die in irgendeiner Weise durch Taten, Unterlassungen, Fehler, Verletzung von ausdrücklichen oder stillschweigende Garantien, Verletzung einer ausdrücklich vereinbarten oder gesetzlichen Nebenbestimmung oder dieses Vertrags oder Fahrlässigkeit seitens des Lieferanten, seiner Erfüllungsgehilfen oder einer in seinem Namen handelnden Person in Zusammenhang mit den Waren und Dienstleistungen nach diesem Vertrag verursacht bzw. angeblich verursacht wurden. Die Verpflichtung zur Entschädigung und Freistellung umfasst auch spezielle und indirekte Schäden sowie Neben- und Folgeschäden. Unerheblich ist, ob solche Schäden vor oder nach der Auslieferung oder Leistungserbringung entstehen.

15. Einhaltung der Gesetze

Der Lieferant hat alle einschlägigen Gesetze, Regelungen, Vorschriften und Verordnungen (insbesondere in Bezug auf faire Arbeitsbedingungen, Chancengleichheit und die Einhaltung von Umwelt- und Umweltschutzanforderungen) jederzeit zu beachten. Der Lieferant wird INTEWA alle erforderlichen Informationen geben, damit INTEWA alle jeweils einschlägigen Gesetze, Vorschriften und Regelungen bei der Nutzung der Waren und Dienstleistungen einhalten kann. Handelt es sich beim Lieferanten um eine natürliche oder eine juristische Person, die Geschäfte in den USA tätigt, und werden die Waren von INTEWA im Rahmen eines vom U.S. Staat vergebenen Vertrags oder Subunternehmervertrags verkauft, werden alle gültigen Beschaffungsvorschriften, die kraft U.S. Gesetzgebung Bestandteileines solchen Vertrags werden, hiermit zum Bestandteil des Vertrags erklärt. Wenn der Lieferant außerdem eine natürliche oder juristische Person ist, die Geschäfte in den USA tätigt, werden die Abschnitte bezüglich Chancengleichheit beim Zugang zur Beschäftigung im "41Code of Federal Regulations", Kapitel 60-1.4, 60-250.5, und 60-741.5, hiermit zum Bestandteil des Vertrags erklärt.

16. Datenschutz

16.1. Falls der Lieferant zur Erfüllung des Vertrags personenbezogene Daten oder Zugang zu ihnen erhält, die unter die Europäische Datenschutzrichtlinie 95/46/EC fallen und deren Kontrolle INTEWA oder einem Kunden von INTEWA obliegt, wird der Lieferant:

(a) personenbezogene Daten nur gemäß der vereinbarten Vertragsbedingungen oder gesetzlicher Erfordernisse verarbeiten,

(b) die personenbezogenen Daten vertraulich behandeln,

(c) geeignete fachliche, technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen ergreifen, um die personenbezogenen Daten gegen unbefugte oder widerrechtliche Verarbeitung zu schützen,

(d) INTEWA umgehend über jeden tatsächlichen oder vermuteten Sicherheitszwischenfall bezüglich der personenbezogenen Dateninformieren.

16.2. Falls der Lieferant sich eines autorisierten Unterlieferanten bedient, der Zugang zu personenbezogenen Daten hat, wird der Lieferant eine schriftliche Zustimmung des Unterlieferanten zur Einhaltung dieser Bestimmungen erwirken.

16.3. Der Lieferant verpflichtet sich, alle maßgeblichen Datenschutzbestimmungen und alle sonstigen angemessenen Anweisungen seitens INTEWA in Bezug auf Datenverarbeitung und -schutz der personenbezogenen Daten zu beachten. Der Lieferant wird bei Vertragsbeendigung jegliche Art von Aufzeichnung oder Dokumentation, die personenbezogene Daten enthalten, an INTEWA zurückgeben oder sicher vernichten. Der Lieferant bleibt zur Einhaltung der Bestimmungen der Ziffer 16 in Bezug auf die in seinem Besitz verbleibenden personenbezogenen Daten verpflichtet.

16.4. Sofern klinische Bilder oder andere gesundheitsbezogene Aufzeichnungen, die der Lieferant INTEWA zur Erfüllung dieses Vertragesüberlässt, personenbezogene Daten oder Hinweise enthalten, wird der Lieferant dafür Sorge tragen, dass diese personenbezogenen Datenentfernt, entpersonifiziert oder unzugänglich gemacht werden. Soweit dies nicht möglich sein sollte, wird der Lieferant garantieren, dass eine ausdrückliche Zustimmung der betroffenen Person zur Übermittlung an INTEWA und zur Verwendung der personenbezogenen Datenoder Hinweise durch INTEWA vorliegt. Der Lieferant gestattet INTEWA die Nutzung solcher klinischen Bilder und gesundheitsbezogenen Aufzeichnungen zu Geschäfts-, Forschungs- und Marketingzwecken.

17. Ausfuhrkontrollgesetze und Zölle

17.1. Der Lieferant hat alle nationalen und internationalen Ausfuhrgenehmigungen oder ähnliche nach den gültigen Ausfuhrkontrollgesetzen und -verordnungen erforderliche Erlaubnisse einzuholen und INTEWA alle erforderlichen Informationen bereit zustellen, damit INTEWA und ihre Kunden solche Gesetze und Verordnungen einhalten können.

17.2. Der Lieferant stellt INTEWA jährlich die entsprechende Lieferanten Ursprungserklärungen/ Ursprungszeugnisse für die Waren zur Verfügung, so dass (i) die Anforderungen der Zollbehörden im Bestimmungsland erfüllt und (ii) alle gültigen Ausfuhrgenehmigungsverordnungen einschließlich derjenigen der Vereinigten Staaten eingehalten werden. Die Erklärungen sollen insbesondere ausdrücklich angeben, ob die Waren oder deren Bestandteile in den USA produziert wurden oder aus den USA herstammen. Zivil und militärisch nutzbare ("dual-use") Güter oder Güter, die sonstigen besonderen Bestimmungen unterliegen, müssen vom Lieferantenmit der entsprechenden Klassifizierung eindeutig gekennzeichnet werden.

17.3. Bei alle Waren, für die die Anwendung eines Freihandelsabkommens oder regionalen Handelsabkommens, eines Präferenzursprung-Systems oder sonstige Vorzugsabkommen in Betracht kommen, besteht für den Lieferanten die Verpflichtung, diese mit einem entsprechenden Nachweis (z. B.: Lieferantenerklärung, Präferenzursprungsbescheinigung/ -rechnung) zu versehen, um den Präferenzursprung zu belegen.

17.4. Der Lieferant hat alle Waren (oder bei Platzmangel deren Behälter) mit Angabe des Ursprungslands zu versehen. Bei der Kennzeichnung der Waren sind die Anforderungen der Zollbehörden im Bestimmungsland zu beachten. Bei der Einfuhr von Waren muss INTEWA nach Möglichkeit als sogenannter "Importer of Record" (Eigentümer, Käufer oder autorisierter Zollagent) benannt werden. Ist INTEWA nicht der "Importer of Record" und erwirbt der Lieferant Zollrückvergütungsrechte hinsichtlich der Waren, wird der Lieferant auf Wunsch von INTEWA die von der Zollbehörde des Bestimmungslands geforderten Dokumente zum Nachweis der Einfuhr und zur Übertragung der Zollrückvergütungsrechte an INTEWA aushändigen.

18. Sicherheiten

Waren, die von INTEWA vor Lieferung bezahlt werden, gehen mit Zahlung in das Eigentum von INTEWA über. Der Lieferant wird die betroffenen Waren, Rohmaterialien und unfertigen Produkte getrennt aufbewahren. Die Übergabe wird durch das kostenfreie Verwahren der Waren für INTEWA ersetzt.

19. Haftungsbegrenzung

INTEWA HAFTET NICHT FÜR ENTGANGENE EINNAHMEN, ENTGANGENEN GEWINN ODER ANDERE NEBEN- ODERFOLGESCHÄDEN AUFGRUND VERTRAGSVERLETZUNG ODER VERZUG, AUCH WENN INTEWA AUF EINE SOLCHEGEFAHR HINGEWIESEN WURDE. Auf keinen Fall haftet INTEWA dem Lieferanten, seinen Nachfolgern und Zessionaren gegenüber für Schäden, die höher sind als der Betrag, der dem Lieferanten abzüglich bereits geleisteter Zahlungen durch INTEWA bei einer ordnungsgemäßen Vertragserfüllung zusteht.

20. Höhere Gewalt

Für den Fall, dass der Lieferant an der Erfüllung seiner ihm gemäß Vertrag obliegenden Verpflichtungen aufgrund eines Ereignisses von höherer Gewalt gehindert wird, wird die Erfüllung dieser Verpflichtungen, solange das Ereignis höherer Gewalt besteht, ausgesetzt. Sollten die Umstände, die ein Ereignis höherer Gewalt begründen, mehr als 30 Tage anhalten, hat INTEWA das Recht, den Vertrag durchschriftliche Mitteilung an den Lieferanten mit sofortiger Wirkung und ohne Schadensersatzpflicht gegenüber dem Lieferanten zu beenden. Ein Ereignis höherer Gewalt auf Seiten des Lieferanten kann weder in einem Mangel an Personal, Produktionsmaterialien oder Ressourcen, Streik, Vertragsbruch seitens durch den Lieferanten beauftragter Dritter oder finanziellen Problemen des Lieferanten liegen, noch in dem Unvermögen, die notwendigen Lizenzen für die zu liefernde Software oder die notwendigen rechtlichen oder behördlichen Genehmigungen oder Bevollmächtigungen für die zu liefernden Waren oder Dienstleistungen beizubringen.

21. Zurückbehaltungsrecht und Beendigung

21.1. Unbeschadet aller sonstigen vertraglichen und gesetzlichen Rechte hat INTEWA nach ihrer Wahl das Recht, ohne Haftung die Erfüllung der ihr obliegenden Verpflichtungen insgesamt oder in Teilen durch schriftliche Mitteilung an den Lieferanten zu verweigern oderden Vertrag durch schriftliche Mitteilung an den Lieferanten ganz oder teilweise zu kündigen (oder von ihm zurückzutreten), falls:

(a) der Lieferant einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder eines ähnlichen freiwilligen Verfahrens bezüglich Insolvenz, Konkursverwaltung, Geschäftsauflösung oder Vermögensübertragung an Gläubiger stellt;

(b) ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, der Konkusverwaltung, Geschäftsauflösung oder Vermögensübertragungan Gläubiger oder eines ähnlichen Verfahrens über das Vermögen des Lieferanten gestellt und nicht innerhalb von (30) Tagen nach Stellendes Antrags abgewiesen wird;

(c) der Lieferant seinen Geschäftsbetrieb einstellt oder die Einstellung des normalen Geschäftsbetriebs androht; oder

(d) der Lieferant eine Verpflichtung des Vertrag verletzt oder INTEWA nach pflichtgemäßen Ermessen beschließt, dass der Lieferant die Ware oder Dienstleistung nicht liefern bzw. erbringen soll oder kann.

21.2. INTEWA übernimmt keinerlei Haftung im Falle einer solchen Vertragsbeendigung.

22. Vertraulichkeit

22.1. Der Lieferant behandelt alle von INTEWA oder im Namen von INTEWA im Rahmen des Vertrags bekannt gegebenen Informationenals vertraulich. Jegliche Information darf vom Lieferanten ausschließlich zum Zweck der Vertragserfüllung genutzt werden. Der Lieferanthat solche Informationen mit der selben Sorgfalt, die er bei eigenen vertraulichen Informationen walten lässt, zu behandeln, mindestens aber mit angemessener Sorgfalt. All diese Informationen bleiben das Eigentum von INTEWA. Auf Aufforderung von INTEWA wird der Lieferant die entsprechende Unterlagen unverzüglich an INTEWA zurückgeben und keine Kopien davon behalten.

22.2. Der Vertrag selbst sowie sein Inhalt sind vom Lieferanten vertraulich zu behandeln.

23. Sonstiges

23.1. Der Lieferant erbringt die vertraglichen Lieferungen und Dienstleistungen als selbständiger Auftragnehmer und nicht als Erfüllungsgehilfe oder Vertreter von INTEWA. Es ist nicht beabsichtigt, eine gemeinsame Unternehmung, ein Joint-Venture oder ein Arbeitsverhältnis zu begründen.

23.2. Ohne schriftliche Zustimmung von INTEWA wird der Lieferant keine Rechte oder Verpflichtungen nach dem Vertrag an Dritte abtreten, übertragen oder Dritte mit deren Ausführung beauftragen. Eine von INTEWA vorab genehmigte Unterbeauftragung, Übertragung, Zusicherung oder Abtretung entbindet den Lieferanten nicht von seinen vertraglichen Verpflichtungen.

23.3. Die INTEWA vorbehaltenen Rechte und Rechtsmittel verstehen sich zusätzlich und in Ergänzung zu weiteren oder zukünftigen Rechten und Rechtsmittel verfügbar nach diesem Vertrag, nach Gesetz oder nach Billigkeitsgrundsätzen.

23.4. Wird die Herstellung eines Produkts eingestellt, teilt der Lieferant dieses INTEWA zwölf (12) Monate vor dem letzten Bestelldatum schriftlich mit. Es müssen mindestens die Teilenummern von INTEWA, die Ersatzteile und das Datum der letzten Bestellung und des letzten Versands angegeben werden.

23.5. Wird eine Bestimmung dieses Vertrags seitens INTEWA nicht oder verspätet geltend gemacht, liegt darin kein Verzicht auf diese Bestimmung oder auf das Recht, jede Bestimmung dieses Vertrags geltend zu machen. Weder der (frühere/ gegenwärtige) Umgang zwischenden Parteien noch Handelsbräuche oder -sitten sind zur Auslegung dieses Vertrages zu berücksichtigen. Verzichtserklärungen, Einwilligungen, Vertragsänderungen und -ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das entsprechende Dokument muss einen Hinweis auf diesen Vertrag enthalten und von beiden Vertragspartnern unterschrieben werden.

23.6. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen von einem zuständigen Gericht aufgrund einer zukünftigen Gesetzgebung oder verwaltungsrechtlichen Maßnahme für unwirksam, widerrechtlich oder undurchsetzbar gehalten werden, so sollen die übrigen Bestimmungen in ihrer Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit davon unberührt bleiben. Eine für unwirksam, widerrechtlich oder undurchsetzbar gehaltene Bestimmung ist durch eine Bestimmung zu ersetzen, die ihrem Inhalt nach und, soweit rechtlich zulässig, dem beabsichtigten Zweck der ursprünglichen Bestimmung so nahe wie möglich kommt.

23.7. Im Falle einer Beendigung sind alle zuvor eingegangenen Verpflichtungen gemäß den Bedingungen dieses Vertrags zu erfüllen. Die Beendigung des Vertrags lässt die zuvor gemäß dem Vertrag eingegangenen Verbindlichkeiten einer jeden Partei unberührt.

23.8. Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

23.9. Der Lieferant und INTEWA vereinbaren, (i) als ausschließlichen Gerichtsstand Aachen, Deutschland, oder (ii) nach Wahl von INTEWA die zuständigen Gerichte am Sitz des Lieferanten.

23.11. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf findet keine Anwendung

 

Stromführende Komponenten dürfen nur von einem zugelassenen Elektroinstallateur installiert werden. Bei Fehlfunktionen von elektrischen Geräten, darf das Produkt erst dann wieder in Betrieb genommen werden, nachdem es durch einen zugelassenen Elektroinstallateur repariert wurde. Es besteht Stromschlaggefahr!

Der für das Gerät verwendete Steckdosenstromkreis muss über einen Leitungsschutzschalter (in vielen Ländern 16 A) abgesichert sein. Ebenso ist ein FI-Schalter mit einem maximalen Ansprechstrom von 30 mA vorzuschalten, falls nicht vorhanden.

Vor der Installation des Produktes ist diese Montage- und Bedienungsanleitung sorgfältig zu lesen. Die dort angegebenen Hinweise sind genau zu beachten. Modifikationen am Produkt sind unzulässig, da sonst jeglicher Gewährleistungsanspruch erlischt.

Für den Einbau und Betrieb sind weiterhin folgende Punkte unbedingt einzuhalten: 

  • Untersuchen Sie das Produkt vor der Installation auf eventuelle sichtbare Defekte. Falls Defekte vorliegen, darf das Produkt nicht installiert werden. Beschädigte Produkte können gefährlich sein. 
  • Installationen am Trinkwasserleitungsnetz dürfen nur durch einen zugelassenen Installationsbetrieb ausgeführt werden.
  • In der Nähe des Installationsortes muss ein Bodenablauf vorgesehen werden, der den unbeabsichtigten Wasseraustritt (z.B. bei Pumpendefekt, Leitungsbruch etc.) aufnehmen kann und einen Wasserschaden im Gebäude verhindert. · Das Mauerwerk hinter einer wasserführenden Anlage ist vor Wasser zu schützen (z.B. wasserfester Anstrich).
  • Achten Sie darauf, dass vorhandene Notüberläufe angeschlossen und ausreichend dimensioniert werden.
  • Ziehen Sie den Netzstecker, wenn Sie länger als 24 Stunden abwesend sind. · Sperren Sie die Trinkwasserleitung vor dem Gerät ab, wenn Sie länger als 24 Stunden abwesend sind.
  • Alle Produkte sind regelmäßig auf ordnungsgemäßen Zustand hin zu überprüfen. Die Mindestüberprüfungszeiten ergeben sich aus den Wartungshinweisen.
  • Elektrogeräte können für Kinder gefährlich sein. Halten Sie Kinder daher unbedingt vom Produkt fern. Lassen Sie Kinder nicht mit dem Produkt spielen. · Installieren Sie wasserführende Produkte niemals an Stellen, an denen die Temperatur unter 0°C abfallen kann.
  • Installieren Sie keine elektrischen Produkte in überflutungsgefährdeten Räumen.
  • Für die Einhaltung der Sicherheits- und Einbaubestimmungen ist der Betreiber verantwortlich.